Die Parteien streiten um die Höhe der Zahlung einer dem Kläger zustehenden Betriebsrente.
Die Beklagte gewährt ihren in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen eine betriebliche Altersrente. Bis Ende 1985 hatte sie diese Rente in der Art und Weise ausgestaltet, dass sie einen Gruppenversicherungsvertrag bei dem G.-Konzern abgeschlossen hatte. Dabei hatte die Beklagte die Beträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze voll gezahlt. Bezüglich der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Beträge hatten die Arbeitnehmer der Beklagten 4 % geleistet. Seit dem 1.01.86 besteht bei der Beklagten ein sog. Pensionsplan, aufgrund dessen die Altersversorgung durch Rücklagen gebildet wird, die durch das Büro Dr. H.eube verwaltet werden. Der Gruppenversicherungsvertrag wurde ab dem 01.01.1986 beitragsfrei gestellt.
Der Pensionsplan enthält hinsichtlich der Höhe des Altersruhegeldes unter § 7 folgende Regelung:
1. Die Renten werden nach dem pensionsfähigen Einkommen (§8) und der Zahl der anrechnungsfähigen Dienstjahre (§9) festgesetzt.
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