LAG München - Urteil vom 29.04.1997
8 Sa 823/96
Normen:
BetrAVG § 1 ; BetrVG § 77 Abs. 4 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 12.06.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 16672/95

betriebliche Altersversorgung: Auslegung einer Betriebsvereinbarung

LAG München, Urteil vom 29.04.1997 - Aktenzeichen 8 Sa 823/96

DRsp Nr. 2002/15035

betriebliche Altersversorgung: Auslegung einer Betriebsvereinbarung

1. Die Betriebsvereinbarung über eine Versorgungs-Ordnung der Firma Burda GmbH aus dem Jahre 1983 enthält in VI - Allgemeine Bestimmungen, 2. Anrechnung, 2.3 als Rechnungsregelung im Hinblick auf eine Betriebsrente zwei verschiedene Anknüpfungstatsachen, nämlich Leistungen des Versorgungswerks der Presse GmbH und der Versorgungskasse der Deutschen Presse einerseits und - zusätzlich - den Arbeitgeberbeitrag zur Angestelltenversicherung. Die zweite steht selbständig neben der ersten und bezieht sich nicht auf diese.