Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, für die Klägerin aufgrund des Darstellervertrages vom 9./26. April 1994 - hierbei handelt es sich um eine Produktion für den privaten Fernsehsender Beiträge zur Pensionskasse für freie Mitarbeiter der Deutschen Rundfunkanstalten
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