LAG München - Urteil vom 30.06.1997
7 Sa 166/97
Normen:
BetrAVG § 1 ff. ;
Fundstellen:
ARST 1998, 264
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 09.01.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 14334/96

betriebliche Altersversorgung: Beitragszahlung für Pensionskasse für freie Mitarbeiter der Deutschen Rundfunkanstalten VVaG

LAG München, Urteil vom 30.06.1997 - Aktenzeichen 7 Sa 166/97

DRsp Nr. 2002/15029

betriebliche Altersversorgung: Beitragszahlung für Pensionskasse für freie Mitarbeiter der Deutschen Rundfunkanstalten VVaG

Ein privates Produktionsunternehmen, das bereits vor Inkrafttreten der Satzungsänderung am 01.07.1988 Mitglied der Pensionskasse für freie Mitarbeiter der Deutschen Rundfunkanstalten VVaG (Anstaltsmitglied) war und das im Mitgliederverzeichnis der Pensionskasse (freie Produktionsfirmen) aufgeführt ist, ist nach der Satzung der Pensionskasse für freie Mitarbeiter der Deutschen Rundfunkanstalten VVaG i.d.F. vom 27.10.1989 nicht verpflichtet, Mitgliedsbeiträge nach Ziffer 4.10 zur Pensionskasse abzuführen, wenn es sich um eine Produktion für einen privaten Fernsehsender handelt.

Normenkette:

BetrAVG § 1 ff. ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, für die Klägerin aufgrund des Darstellervertrages vom 9./26. April 1994 - hierbei handelt es sich um eine Produktion für den privaten Fernsehsender Beiträge zur Pensionskasse für freie Mitarbeiter der Deutschen Rundfunkanstalten VVaG (im folgenden Pensionskasse), der die Klägerin als Mitglied angehört, in Höhe von DM 8.260,-- zu entrichten.