Die Parteien streiten im Zusammenhang mit einer Teilzeitbeschäftigung der Klägerin über Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung.
Die am 11.01.1995 geborene Klägerin - zur Zeit 42 Jahre alt - ist seit dem 18.08.1970 bei der beklagten Bank als Angestellte beschäftigt. In der Zeit vom 18.08.1970 bis 28.02.1982 war sie zunächst als Vollzeitkraft tätig. Seit dem 01.03.1982 beträgt ihre Arbeitszeit 5 Stunden pro Tag.
Die Beklagte erteilte ab dem Jahr 1971 einzelnen Mitarbeitern Altersversorgungszusagen nach zunächst ungeschriebenen Richtlinien. Im Dezember 1975 erließ sie mit Fassung vom 16.12.1975 "Richtlinien für die Ruhegehalts- und Hinterbliebenenversorgung von Betriebsangehörigen". In Ziffer I - Voraussetzungen - dieser Richtlinien heißt es:
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