A.
Der Arbeitgeber betreibt u.a. eine Klinik. Die hier beschäftigten Arbeitnehmer haben einen Betriebsrat gewählt, den Antragsteller des vorliegenden Verfahrens.
Die Betriebspartner schlossen am 1. Januar 1978 eine Betriebsvereinbarung über eine maschinelle Arbeitszeiterfassung, in die jedoch der ärztliche Dienst nicht einbezogen wurde. Diese Betriebsvereinbarung kündigte der Betriebsrat am 30. September 1983 mit dem Ziel, die maschinelle Arbeitszeiterfassung auch auf den ärztlichen Dienst zu erstrecken. Daraufhin schlossen die Parteien am 1. Januar 1987 eine neue Betriebsvereinbarung (im folgenden: BV 87), in der es auszugsweise wie folgt heißt:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Vereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer der ...klinik ... GmbH mit Ausnahme leitender Angestellter
...
§ 2
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