LAG München - Beschluss vom 25.06.1997
5 TaBV 13/96
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kempten, vom 24.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 20/95

Betriebsrat: Mitbestimmung bei Verteilung eines sog. Liquidationspools an die ärztlichen Mitarbeiter des Chefarztes eines Krankenhauses

LAG München, Beschluss vom 25.06.1997 - Aktenzeichen 5 TaBV 13/96

DRsp Nr. 2002/15030

Betriebsrat: Mitbestimmung bei Verteilung eines sog. Liquidationspools an die ärztlichen Mitarbeiter des Chefarztes eines Krankenhauses

Das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bezieht sich nur dann auf die der Verteilung eines sog. Liquidationspools an die ärztlichen Mitarbeiter des Chefarztes eines Krankenhauses, wenn es sich um Lohn, also um eine Leistung des Arbeitgebers handelt.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;

Gründe:

I.

Arbeitgeber und Betriebsrat streiten über ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Verteilung des sog. Liquidationspools.

Der Arbeitgeber betreibt ein gemeinnütziges Krankenhaus mit etwa 1.000 Mitarbeitern in der Rechtsform einer GmbH. Die vom Arbeitgeber mit den liquidationsberechtigten Chefärzten abgeschlossenen Arbeitsverträge enthalten in bezug auf den sog. Liquidationspool folgende Regelung:

Die ärztlichen Mitarbeiter des Chefarztes werden an seinem Einkommen aus Liquidation beteiligt. Für diesen Zweck liefert der Chefarzt von seinen Bruttohonorareinkommen aus stationärer Tätigkeit (bzw. Nebentätigkeit im Ausnahmefall) ... v.H. an einen Sonderfond, den der Krankenhausträger treuhänderisch verwaltet und im Einvernehmen mit dem Chefarzt an die ärztlichen Mitarbeiter verteilt.

...

Für die Verteilung werden ebenfalls im Einvernehmen mit dem Chefarzt Rahmenrichtlinien erlassen ...