LAG Düsseldorf - Urteil vom 09.10.2024
12 SLa 168/24
Normen:
über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Art. 54 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2; BGB § 315; EGHGB Art. 67; HGB HGB HGB § 266 Abs. 3; HGB HGB § 272 Abs. 1; HGB HGB § 272 Abs. 2; HGB § 289 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1218/23

Betriebsrentenanpassung - Additional-Tier-1-Anleihe - wirtschaftliche Lage

LAG Düsseldorf, Urteil vom 09.10.2024 - Aktenzeichen 12 SLa 168/24

DRsp Nr. 2025/1677

Betriebsrentenanpassung - Additional-Tier-1-Anleihe - wirtschaftliche Lage

1. Additional-Tier-1-Anleihen als zusätzliches Kernkapital i.S.v. Art. 25, 51 ff. der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen sind kein Eigenkapital i.S.d. HGB. 2. Aus einer Additional-Tier-1-Anleihe resultiert ist in dem Jahr, in welchem sie begeben wird, nicht zugleich ein Ertrag bei dem Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit, weil der Anleihe zugleich eine bilanzielle Schuld gegenübersteht. Außerdem steht dem Emittenten das eingesammelte Kapital nur im Herabschreibungsfall, d.h. unabhängig von einem handelsrechtlichen Ereignis, endgültig zur Verfügung. 3. Negative wirtschaftliche Prognose einer Bank zum 01.07.2022 u.a. unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie und des Ukraine-Kriegs

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 29.02.2024 - 1 Ca 1218/23 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Art. 54 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2; BGB § 315; EGHGB Art. 67;