Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten am 25.04.1997 ausgesprochenen Kündigung, die das Arbeitsverhältnis zum 31.07.1997 beenden sollte.
Der Betrieb der Beklagten besteht aus der Verwaltung in N. und mehreren Betonwerken in D. S. W. und K. Die Beklagte beschäftigt insgesamt 38 Arbeitnehmer, davon 13 Angestellte und 25 gewerbliche Arbeitnehmer.
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