LAG Düsseldorf - Beschluss vom 12.12.2024
12 TaBV 21/24
Normen:
GG Art. 87f; BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 5 Abs. 3; BetrVG § 42 Abs. 1; BetrVG § 43 Abs. 1; BetrVG § 44 Abs. 1; BetrVG § 78; LuftSiG § 5 Abs. 1; LuftSiG § 16a Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 07.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 16 BV 46/23

Betriebsversammlung während der Arbeitszeit bei der Gepäck- und Passagierkontrolle an einem Flughafen

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 12.12.2024 - Aktenzeichen 12 TaBV 21/24

DRsp Nr. 2025/1730

Betriebsversammlung während der Arbeitszeit bei der Gepäck- und Passagierkontrolle an einem Flughafen

1. Der Umstand, dass es sich den Passagier- und Gepäckkontrollen auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 LuftSiG nicht um eine privatrechtliche Verpflichtung der Flughäfen oder der Luftfahrtunternehmen, sondern um eine dem Staat obliegende Aufgabe der Gefahrenabwehr handelt, welche die Arbeitgeberin als gemäß § 16a Abs. 1 LuftSiG beliehenes privates Unternehmen ausführt, bedeutet nicht, dass Betriebsversammlungen immer und zwingend außerhalb der Arbeitszeit stattzufinden haben. 2. Anderseits folgt daraus, dass die regelmäßigen Betriebsversammlungen während der Arbeitszeit stattfinden, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erfordert (§ 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG), nicht, dass der Betriebsrat im Bereich der Fluggastkontrolle einschränkungslos Betriebs- oder Teilbetriebsversammlung während der Arbeitszeit durchführen darf. § 2 Abs. 1 BetrVG bedingt eine Rücksichtnahme auf die Interessen der Arbeitgeberseite und so die Verlegung der Versammlungen in kundenarme Zeiten.