LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.04.2024
26 Ta (Kost) 6013/24
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 30.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 37 BV 2819/23

Bewertung eines Streit der Betriebsparteien über die Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.04.2024 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6013/24

DRsp Nr. 2024/6526

Bewertung eines Streit der Betriebsparteien über die Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme

Sind in einem Verfahren mehrere personelle Einzelmaßnahmen mit im Wesentlichen gleichem Sachverhalt betroffen, die auf einer einheitlichen unternehmerischen Maßnahme beruhen und bei denen parallele Zustimmungsverweigerungsgründe vorgebracht wurden, ist dies bei der Wertfestsetzung in der Weise zu berücksichtigen, dass für die erste Maßnahme der volle Wert und für die folgenden Maßnahmen ein Bruchteil dieses Ausgangswerts (für die 2. bis 20. Maßnahme regelmäßig 25 v.H.) festzusetzen ist. Diese Grundsätze können auch herangezogen werden, wenn es um Pilotverfahren geht, auf die sich die Beteiligten geeinigt haben.

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 30. Januar 2024 - 37 BV 2819/23 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und der Gegenstandswert auf 77.450 Euro festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.

1) Der Streit der Betriebsparteien über die Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme iSd § 99 Abs. 1 BetrVG stellt eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit dar, die nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu bewerten ist.