LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.10.2024 L 9 SO 100/24 B ER
Normen:
SGB IX § 29 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 04.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SO 29/24 ER
Bewilligung eines persönlichen Budgets zur Finanzierung von Assistenzkräften und Pflegekräften
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2024 - Aktenzeichen L 9 SO 100/24 B ER
DRsp Nr. 2024/14564
Bewilligung eines persönlichen Budgets zur Finanzierung von Assistenzkräften und Pflegekräften
1. Einem Anspruch auf ein persönliches Budget gemäß § 29 Abs. 1SGB IX steht es entgegen, wenn die zweckentsprechende Verwendung nicht sichergestellt ist. Bei durchgreifenden Zweifeln an der zweckentsprechenden Mittelverwendung und/oder fehlender Mitwirkung des Leistungsberechtigten kann die Behörde die Leistung in der Form des persönlichen Budgets versagen oder entziehen (§ 66 Abs. 1SGB I) und die Zielerreichung auf andere Weise als durch Auszahlung eines persönlichen Budgets sicherstellen, etwa durch Erbringung von Sachleistungen oder unmittelbare Zahlung an bestimmte Leistungserbringer.
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