LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.10.2024
L 9 SO 100/24 B ER
Normen:
SGB IX § 29 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 04.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SO 29/24 ER

Bewilligung eines persönlichen Budgets zur Finanzierung von Assistenzkräften und Pflegekräften

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2024 - Aktenzeichen L 9 SO 100/24 B ER

DRsp Nr. 2024/14564

Bewilligung eines persönlichen Budgets zur Finanzierung von Assistenzkräften und Pflegekräften

1. Einem Anspruch auf ein persönliches Budget gemäß § 29 Abs. 1 SGB IX steht es entgegen, wenn die zweckentsprechende Verwendung nicht sichergestellt ist. Bei durchgreifenden Zweifeln an der zweckentsprechenden Mittelverwendung und/oder fehlender Mitwirkung des Leistungsberechtigten kann die Behörde die Leistung in der Form des persönlichen Budgets versagen oder entziehen (§ 66 Abs. 1 SGB I) und die Zielerreichung auf andere Weise als durch Auszahlung eines persönlichen Budgets sicherstellen, etwa durch Erbringung von Sachleistungen oder unmittelbare Zahlung an bestimmte Leistungserbringer.