VG Stuttgart - Beschluss vom 20.11.2024
9 K 6919/24
Normen:
SGB VIII § 35a; SGB VIII § 34;

Bewilligung von Eingliederungshilfe von Behinderten in Form der stationären Unterbringung

VG Stuttgart, Beschluss vom 20.11.2024 - Aktenzeichen 9 K 6919/24

DRsp Nr. 2025/442

Bewilligung von Eingliederungshilfe von Behinderten in Form der stationären Unterbringung

Auch eine (offensichtlich) rechtswidrige Rechtswegverweisung ist nur dann nicht bindend, wenn es sich um einen extremen, nicht mehr zu rechtfertigenden Rechtsverstoß handelt, der zwingend eine Korrektur des Verstoßes gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verlangt (hier verneint). Kein Anspruch auf Entgeltübernahme nach § 78b Abs. 1 SGB VIII bei längerer Unterbrechung der Unterbringung (hier 6 Monate).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Normenkette:

SGB VIII § 35a; SGB VIII § 34;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt mit seinem an das Sozialgericht Heilbronn gerichteten Schreiben vom 24.09.2024 die Bewilligung von Eingliederungshilfe gemäß §§ 35a, 34 SGB VIII (stationäre Unterbringung) im Wege der einstweiligen Anordnung.

In seiner durch den Beigeladenen veranlassten fachärztlichen Stellungnahme zur Hilfeplanung vom 28.04.2021 diagnostizierte der Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie, Dr. T. R., Klinik H. V., im Falle des am xx.xx.2004 geborenen Antragstellers eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie ein Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5).