BVerwG - Beschluss vom 23.05.2024
5 C 6.23
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; BPersVG § 46 Abs. 1;

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren; Verpflichtung der Dienststelle zur Tragung der Kosten des Personalrats

BVerwG, Beschluss vom 23.05.2024 - Aktenzeichen 5 C 6.23

DRsp Nr. 2024/10188

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren; Verpflichtung der Dienststelle zur Tragung der Kosten des Personalrats

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; BPersVG § 46 Abs. 1;

Gründe

1. Der Kläger (Bezirkspersonalrat bei einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit) begehrt, ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Revisionsverfahrens zu gewähren, in dem er die unangemessene Dauer eines von ihm vor dem Verwaltungsgericht geführten personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens mit dem Ziel geltend macht, Wiedergutmachung auf andere Weise durch die Feststellung zu erlangen, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Zugleich beantragt er,

ihm den von ihm benannten Rechtsanwalt beizuordnen.