Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 4. April 2022 wird
zurückgewiesen.
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Schadensersatz, der ihm als Mensch mit Behinderung wegen Diskriminierung in Form einer unterbliebenen Einladung zu einem Vorstellungsgespräch zustehe.
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