LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 12.12.2024
3 Ta 101/24
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2025, 224
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 29.10.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1411/24

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen unbeendeten Rechtsstreit

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.12.2024 - Aktenzeichen 3 Ta 101/24

DRsp Nr. 2025/1724

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen unbeendeten Rechtsstreit

1. Prozesskostenhilfe kann grundsätzlich nur für einen unbeendeten Rechtsstreit bewilligt werden. 2. Über einen rechtzeitig eingereichten Prozesskostenhilfeantrag mit unvollständigen Angaben und Unterlagen kann noch nach Abschluss der Instanz bzw. des Verfahrens zu Gunsten des Antragstellers entschieden werden, wenn das Gericht eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat. 3. Wird die Nachfrist dann nicht eingehalten, können die Angaben im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden.

Tenor

I. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 29. Oktober 2024 - 6 Ca 1411/24 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Arbeitsgericht. Dessen Entscheidung erging, nachdem das Verfahren in der Hauptsache durch Beschluss nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO beendet worden war.

Die Klägerin hat unter dem 30. Juli 2024 Kündigungsschutzklage erhoben und zugleich Prozesskostenhilfe unter Beifügung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ohne weitere Anlagen beantragt.

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