I. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 29. Oktober 2024 -
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Arbeitsgericht. Dessen Entscheidung erging, nachdem das Verfahren in der Hauptsache durch Beschluss nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO beendet worden war.
Die Klägerin hat unter dem 30. Juli 2024 Kündigungsschutzklage erhoben und zugleich Prozesskostenhilfe unter Beifügung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ohne weitere Anlagen beantragt.
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