LAG Nürnberg - Urteil vom 22.11.2024
8 SLa 147/24
Normen:
MTV § 20 Abs. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, vom 08.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 680/23

Bezahlung der Außendienstzulage für Tage auswärtiger Betriebsratstätigkeit i.R.d. Manteltarifvertrages

LAG Nürnberg, Urteil vom 22.11.2024 - Aktenzeichen 8 SLa 147/24

DRsp Nr. 2025/3439

Bezahlung der Außendienstzulage für Tage auswärtiger Betriebsratstätigkeit i.R.d. Manteltarifvertrages

1. Dem Betriebsratsmitglied steht ein Aufwendungsersatz dann zu, wenn diese Aufwendungen durch die Betriebsratstätigkeiten nicht wegfallen, sondern ihm tatsächlich weiterhin entstehen. 2. Bei solchen Aufwendungen, die einem Betriebsratsmitglied trotz Befreiung von der Arbeitspflicht auch im Rahmen seiner Betriebsratstätigkeit anfallen, handelt es sich um Entgelt im Sinne des § 37 Abs. 2 BetrVG.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden - Kammer Schwandorf - vom 08.05.2024, Az.: 3 Ca 680/23, wird auf Kosten der Berufungsführerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

MTV § 20 Abs. 7;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Bezahlung der Außendienstzulage nach § 20 Abs. 7 des Manteltarifvertrages für " Die Autobahn GmbH des Bundes" (zukünftig MTV) für Tage auswärtiger Betriebsratstätigkeit.

Der am 10.08.1974 geborene Kläger ist seit dem 01.12.1999 bei der Beklagten in Vollzeit in der Autobahnmeisterei zu einem Bruttomonatsverdienst von € 3.319,-- beschäftigt. Der Einsatz des Klägers erfolgte als Straßenwärter im Außendienst. Er ist Betriebsratsmitglied.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für "Die Autobahn GmbH des Bundes" Anwendung.

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