1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden - Kammer Schwandorf - vom 08.05.2024, Az.:
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Bezahlung der Außendienstzulage nach §
Der am 10.08.1974 geborene Kläger ist seit dem 01.12.1999 bei der Beklagten in Vollzeit in der Autobahnmeisterei zu einem Bruttomonatsverdienst von € 3.319,-- beschäftigt. Der Einsatz des Klägers erfolgte als Straßenwärter im Außendienst. Er ist Betriebsratsmitglied.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für "Die Autobahn GmbH des Bundes" Anwendung.
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