BVerwG - Urteil vom 07.11.2024
2 C 16.23
Normen:
BDG a.F. § 13 Abs. 2 S. 2; EMRK Art. 6 Abs. 1 S. 1; GRC Art. 47 Abs. 2 S. 1; GRC Art. 51 Abs. 1 S. 1; GRC Art. 52 Abs. 3 S. 1; RL 2000/78/EG und c Art. 3 Abs. 1 Buchst. a; S. § 1 § 95 Abs. 1; SGB IX (a.F.) § 95 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2025, 486
Vorinstanzen:
VG Lüneburg, vom 27.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 3/14
OVG Niedersachsen, vom 25.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 LD 2/18

Bezug der Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung auf den Betrieb oder die Dienststelle; Keine Erstreckung auf die Erhebung einer Disziplinarklage gegen einen bereits im Ruhestand befindlichen Beamten; Einfluss der unangemessen langen Dauer eines Disziplinarverfahrens auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme

BVerwG, Urteil vom 07.11.2024 - Aktenzeichen 2 C 16.23

DRsp Nr. 2025/2443

Bezug der Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung auf den Betrieb oder die Dienststelle; Keine Erstreckung auf die Erhebung einer Disziplinarklage gegen einen bereits im Ruhestand befindlichen Beamten; Einfluss der unangemessen langen Dauer eines Disziplinarverfahrens auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme

1. Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung sind auf den Betrieb oder die Dienststelle bezogen. Sie erstrecken sich nicht auf die Erhebung einer Disziplinarklage gegen einen bereits im Ruhestand befindlichen Beamten. 2. Die unangemessen lange Dauer eines Disziplinarverfahrens hat nur dann Einfluss auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verfahrensdauer Auswirkungen auf den Ausgang des Rechtsstreits gehabt hat. Im Übrigen verbleibt es bei der zur Kompensation vorgesehenen Möglichkeit der Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. April 2022 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BDG a.F. § 13 Abs. 2 S. 2; EMRK Art. 6 Abs. 1 S. 1; GRC Art. 47 Abs. 2 S. 1; GRC Art. 51 Abs. 1 S. 1; GRC Art. 52 Abs. 3 S. 1; RL 2000/78/EG und c Art. 3 Abs. 1 Buchst. a; S. § 1 § 95 Abs. 1; SGB IX (a.F.) § 95 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I

Der Rechtsstreit betrifft ein beamtenrechtliches Disziplinarklageverfahren.