BFH - Urteil vom 15.01.1993 (VI R 32/92) - DRsp Nr. 1996/9637
BFH, Urteil vom 15.01.1993 - Aktenzeichen VI R 32/92
DRsp Nr. 1996/9637
»Gewährt der Arbeitgeber (Stromversorgungsunternehmen) seinen Arbeitnehmern für Strom einen im normalen Geschäftsverkehr nicht erzielbaren Preisnachlaß (Rabatt), so steht der sog. Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG einem solchen Arbeitnehmer nicht zu, der außerhalb des Versorgungsbereichs des Arbeitgebers Strom bezieht, den der Arbeitgeber nicht produziert hat und den der fremde Lieferer mit dem Arbeitgeber verrechnet.«