Der Angestellte N. der Klägerin erlitt am 13. Januar 1982 Verletzungen, als der von ihm geführte Pkw mit einem bei der Erstbeklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug der Zweitbeklagten, das der Drittbeklagte fuhr, kollidierte. Während der Zeit seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit zahlte die Klägerin sein Gehalt einschließlich der Sozialleistungen weiter.
Die Klägerin macht die Beklagten für die Unfallfolgen verantwortlich und verlangt von ihnen Ersatz der Beträge, die sie ihrem Angestellten N. während der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit erbracht hat. Sie behauptet, N. habe seinen Anspruch auf Ersatz seines unfallbedingten Verdienstausfalls an sie abgetreten. Hierzu hat sie eine Erklärung vom 25. April 1985 vorgelegt, in der N. bestätigt hat, ihr seinen Anspruch wegen Verdienstausfalls abgetreten zu haben.
Die Beklagten haben ein unfallursächliches Verschulden des Drittbeklagten bestritten und sich darauf berufen, daß N. am 22. Juni 1983 in einer von ihm unterzeichneten Abfindungserklärung gegenüber der Erstbeklagten auf alle ihm aus dem Schadensereignis vom 13. Januar 1982 zustehenden Ansprüche verzichtet habe.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|