LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.08.2024
5 TaBV 85/24
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 2 S. 2, S. 3; BetrVG § 111; ArbGG 100 Abs. 1 S. 1, S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 02.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 16 BV 267/24

Bildung einer Einigungsstelle zur Verhandlung eines Sozialplans; Beteiligtenfähigkeit des Betriebsrates

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.08.2024 - Aktenzeichen 5 TaBV 85/24

DRsp Nr. 2024/14365

Bildung einer Einigungsstelle zur Verhandlung eines Sozialplans; Beteiligtenfähigkeit des Betriebsrates

1. Nach § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG kann ein Antrag auf Bestellung einer Eingungsstelle gemäß § 76 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 BetrVG nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Das Kritruim der offensichtlichen Unzuständigkeit setzt voraus, dass an der Unzuständigkeit der Einigungsstelle weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht ernsthafte Zweifel möglich sind. 2. Soweit die Frage der Existenz des Betriebsrats und die Bewertung der Maßnahmen als Betriebsänderungen nicht offensichtlich geklärt sind, kann dies der Einigungsstelle zur Prüfung überlassen bleiben.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juli 2024 - 16 BV 267/24 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 76 Abs. 2 S. 2, S. 3; BetrVG § 111; ArbGG 100 Abs. 1 S. 1, S. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Bildung einer Einigungsstelle zur Verhandlung eines Sozialplans.

1. 2.