LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.09.2014
9 Sa 19/14
Normen:
UmwG § 20 Abs. 1 Nr. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 9; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Lörrach, vom 19.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 343/13

Bindung der Arbeitgeberin an Haustarifvertrag nach Verschmelzung auf nicht tarifgebundenen RechtsträgerUnbegründete Verbandsklage der Gewerkschaft aufgrund eingeschränkter Fortgeltung des nachwirkenden Haustarifvertrages

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.09.2014 - Aktenzeichen 9 Sa 19/14

DRsp Nr. 2015/1066

Bindung der Arbeitgeberin an Haustarifvertrag nach Verschmelzung auf nicht tarifgebundenen Rechtsträger Unbegründete Verbandsklage der Gewerkschaft aufgrund eingeschränkter Fortgeltung des nachwirkenden Haustarifvertrages

Nach der Verschmelzung eines an einen Haustarifvertrag gebundenen Rechtsträgers auf einen nicht tarifgebundenen Rechtsträger ist der übernehmende Rechtsträger an die Regelungen des Haustarifvertrags nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG gebunden. Die Bindung geht jedoch nicht weiter als der Geltungsbereich des Haustarifvertrages reicht und ist daher auf die (tarifgebundenen) Arbeitnehmer der übernommenen Rechtsträger beschränkt. (offen gelassen von BAG Urt. v. 4.7.2007, 4 AZR 491/06).

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach vom 19.02.2014, Az. 3 Ca 343/13 abgeändert:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Normenkette:

UmwG § 20 Abs. 1 Nr. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 9; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wege einer Verbandsklage darüber, ob der zwischen der Klägerin und der Firma S. GmbH am 21.12.2011 geschlossene Haustarifvertrag für alle Arbeitnehmer der Beklagten, auf die die S. verschmolzen wurde, gilt oder nur für die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis zuvor mit der S. bestanden hat.

1. 2.