BAG - Urteil vom 21.10.2009
5 AZR 931/08
Normen:
Manteltarifvertrag Nr. 3 Cockpitpersonal LTU (gültig ab 1. Januar 2004) § 48; ZPO § 559 Abs. 2;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Tarifverträge: Luftfahrt Nr. 31
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 04.09.1008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 597/08
ArbG Düsseldorf, vom 19.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 8492/07

Bindungswirkung einer Tatsachenfeststellung; Tarifvertragliche Regelung der verlängerten Gewährung von Krankenbezügen im Fall dauernder Fluguntauglichkeit

BAG, Urteil vom 21.10.2009 - Aktenzeichen 5 AZR 931/08

DRsp Nr. 2009/27252

Bindungswirkung einer Tatsachenfeststellung; Tarifvertragliche Regelung der verlängerten Gewährung von Krankenbezügen im Fall dauernder Fluguntauglichkeit

Eine Tatsachenfeststellung durch das Landesarbeitsgerichts ist für das Revisionsgericht jedenfalls dann bindend, wenn sie nicht in revisionsrechtlich erheblicher Weise angegriffen worden (§ 559 Abs. 2 ZPO)

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 4. September 2008 - 11 Sa 597/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Manteltarifvertrag Nr. 3 Cockpitpersonal LTU (gültig ab 1. Januar 2004) § 48; ZPO § 559 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Zuschüsse zum Krankengeld. Der Kläger ist als Flugkapitän bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte wendet auf das Arbeitsverhältnis den Manteltarifvertrag Nr. 3 Cockpitpersonal LTU (gültig ab 1. Januar 2004) an.

§ 48 dieses Tarifvertrags lautet:

"(1) Dauernde Fluguntauglichkeit im Sinne dieser Bestimmung ist das auf einem unbehebbaren oder aller Wahrscheinlichkeit nach unbehebbaren körperlichen Mangel beruhende Unvermögen, die Tätigkeit bzw. den Beruf, wie sie/er im Vergütungstarifvertrag fixiert ist, nach den einschlägigen behördlichen oder tarifvertraglichen Vorschriften weiter auszuüben.