1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 4. September 2008 - 11 Sa 597/08 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über Zuschüsse zum Krankengeld. Der Kläger ist als Flugkapitän bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte wendet auf das Arbeitsverhältnis den Manteltarifvertrag Nr. 3 Cockpitpersonal LTU (gültig ab 1. Januar 2004) an.
§ 48 dieses Tarifvertrags lautet:
"(1) Dauernde Fluguntauglichkeit im Sinne dieser Bestimmung ist das auf einem unbehebbaren oder aller Wahrscheinlichkeit nach unbehebbaren körperlichen Mangel beruhende Unvermögen, die Tätigkeit bzw. den Beruf, wie sie/er im Vergütungstarifvertrag fixiert ist, nach den einschlägigen behördlichen oder tarifvertraglichen Vorschriften weiter auszuüben.
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