I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger nach Abschluß des Examens als Doktorrand weiterhin der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) unterliegt. Die Beklagte verneinte dies. Klage und Berufung blieben erfolglos. Mit der Revision beantragt der Kläger, ihn in der KVdS weiterzuversichern.
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