Die Revision des Antragsgegners gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Oktober 2022 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
I
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen § 2 Abs. 1 der Bayerischen Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie vom 27. März 2020 (Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - BayIfSMV, BayMBl. Nr. 158).
Die Vorschrift hatte folgenden Wortlaut:
§ 2 Betriebsuntersagungen
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