Die Revision des Antragsgegners gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Oktober 2022 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
I
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen § 2 Abs. 1 der Zweiten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (2. BayIfSMV) vom 16. April 2020 (BayMBl. Nr. 205) und § 4 Abs. 1 der Dritten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (3. BayIfSMV) vom 1. Mai 2020 (BayMBl. Nr. 239).
Die Vorschriften hatten jeweils folgenden Wortlaut:
§ 2 (§ 4) Betriebsuntersagungen
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