BVerfG vom 16.10.1984
2 BvL 20/82
Normen:
BPersVG § 19 Abs.4 S.2;
Fundstellen:
BVerfGE 67, 369
DRsp VI(645)76a
DÖV 1985, 276
NVwZ 1985, 179
ZBR 1984, 377

BVerfG - 16.10.1984 (2 BvL 20/82) - DRsp Nr. 1992/343

BVerfG, vom 16.10.1984 - Aktenzeichen 2 BvL 20/82

DRsp Nr. 1992/343

Verfassungswidrigkeit des Unterschriftenquorums in Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 insoweit, als Wahlvorschläge von mindestens einem Zehntel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen bzw. der wahlberechtigten Beschäftigten unterzeichnet sein müssen.

Normenkette:

BPersVG § 19 Abs.4 S.2;

Der Senat führt zunächst - unter Bezugnahme auf seine Entscheidung in BVerfGE 60, 162 (zum LPersVG Bremen) - aus: Die Bestimmung einer Mindestzahl von Unterschriften für gültige Wahlvorschläge sei auch bei Personalvertretungswahlen nur insoweit verfassungsgemäß, als sie erforderlich sei, um den Wahlakt auf ernsthafte Bewerber zu beschränken.

"...Die Unterschriftenquoren von mindestens einem Zehntel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen bei der Gruppenwahl und von mindestens einem Zehntel der wahlberechtigten Beschäftigten bei gemeinsamer Wahl (§ 19 Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz, Abs. 5 BPersVG) stellen eine übermäßige Beschränkung der Allgemeinheit und Gleichheit der Personalratswahl dar. Durch diese Regelung werden im Einzelfall Wahlbewerber vom Wahlvorgang ausgeschlossen, die ernsthafte Aussichten auf einen Sitz in der Personalvertretung haben. ...