Der Senat führt zunächst - unter Bezugnahme auf seine Entscheidung in BVerfGE 60, 162 (zum
"...Die Unterschriftenquoren von mindestens einem Zehntel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen bei der Gruppenwahl und von mindestens einem Zehntel der wahlberechtigten Beschäftigten bei gemeinsamer Wahl (§ 19 Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz, Abs. 5 BPersVG) stellen eine übermäßige Beschränkung der Allgemeinheit und Gleichheit der Personalratswahl dar. Durch diese Regelung werden im Einzelfall Wahlbewerber vom Wahlvorgang ausgeschlossen, die ernsthafte Aussichten auf einen Sitz in der Personalvertretung haben. ...
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