»... Dadurch, daß der Beteiligte [Dienststellenleiter, Generaldirektor der Staatsbibliothek] keinen Anlaß gesehen hat, dem Beschäftigten die Benutzung seines eigenen Computers für dienstliche Zwecke zu verbieten, hat er ein Mitbestimmungsrecht des AntrSt. [Personalrat] nicht verletzt. Zutreffend hat das BeschwGer. angenommen, daß der Beteiligte den Einsatz des privaten Kleincomputers »gestattet« und nicht nur durch Nichteinschreiten geduldet hat. Nach den Feststellungen des Gerichts hat die Verwaltung der Staatsbibliothek dem Beschäftigten erlaubt, den Kleincomputer in seinem Dienstzimmer zu benutzen. ...
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