»... Nach der Rechtspr. des beschließenden Senats (BVerwGE 72, 154, 155 [hier: VI (645) 79 a-e]) rechtfertigt sich die gesetzl. Fiktion des § 9 Abs. 2 BPersVG, nach der auf Verlangen eines Auszubildenden, der Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugendvertretung ist oder in den zeitlichen Grenzen des Absatzes 3 war, ein Arbeitsverhältnis zu dem bisherigen ArbGeber auf unbestimmte Zeit als begründet gilt, aus dem Benachteiligungsverbot des § 8 BPersVG, welches durch § 9 BPersVG lediglich in spezieller Weise ausgeformt wird. Sie soll verhindern, daß ein (früheres) Mitglied einer Jugend- oder Personalvertretung wegen seiner Tätigkeit in der Vertretung nicht weiterbeschäftigt wird. ... Die Weiterbeschäftigung des
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|