BVerwG - Beschluß vom 05.05.1989 (6 P 13.86) - DRsp Nr. 1996/9301
BVerwG, Beschluß vom 05.05.1989 - Aktenzeichen 6 P 13.86
DRsp Nr. 1996/9301
»Hat eine Personalrat zu einem Tagesordnungspunkt Beschluß gefaßt, so kann er diesen Punkt in derselben Sitzung wiederaufnehmen und darüber anders beschließen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Personalratsmitglieder, die an dem ersten Beschluß mitgewirkt haben, an der Beschlußfassung über das Wiederaufgreifen des Tagesordnungspunktes beteiligt sind.«