BSG - Beschluss vom 11.07.2024
B 11 AL 13/24 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; KSchG § 1a Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 13.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 80 AL 134/20
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 14.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 AL 68/22

Darlegen des geltend gemachten Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (hier: Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe)

BSG, Beschluss vom 11.07.2024 - Aktenzeichen B 11 AL 13/24 B

DRsp Nr. 2024/9938

Darlegen des geltend gemachten Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (hier: Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe)

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 14. März 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; KSchG § 1a Abs. 2;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der gebotenen W eise dargelegt worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 3 SGG entscheiden.