I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 18. Juni 2024 -
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten noch über die Wirksamkeit einer außerordentlich fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung vom 23. Februar 2024.
Die Beklagte, die mehr als zehn Arbeitnehmer im Sinne des
Die 1995 geborene Klägerin ist auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 2. Mai 2022 (vgl. Blatt 53 ff der zweitinstanzlichen Akte) mit Wirkung zum gleichen Tag als "allgemeiner Sachbearbeiter" in die Dienste der Beklagten eingetreten. In dem Arbeitsvertrag heißt es unter anderem:
...
§16
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