LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.05.2024
10 Sa 1734/22 SK
Normen:
§ 18 Abs. 1 VTV/2013;
Fundstellen:
ArbR 2024, 390
FA 2024, 237
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 22.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 11/22

Darlegen eines Anspruchs auf die Verzugszinsen i.R.d. tarifvertraglichen Bestimmung zum Einzug der Beiträge zum Sozialkassenverfahren in der Bauwirtschaft

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.05.2024 - Aktenzeichen 10 Sa 1734/22 SK

DRsp Nr. 2024/9075

Darlegen eines Anspruchs auf die Verzugszinsen i.R.d. tarifvertraglichen Bestimmung zum Einzug der Beiträge zum Sozialkassenverfahren in der Bauwirtschaft

1. Zwar sind auch unvollständige Beiträge oder Teilzahlungen grundsätzlich auf die von dem Schuldner nach § 366 Abs. 1 BGB bezeichnete Schuld zu verrechnen. Dabei ist die Zweckbestimmung mit der Jahreszahl und der Zahl, die den Monat im Kalenderjahr ausdrückt, im rechtsgeschäftlichen Verkehr üblich und ausreichend klar. 2. Bei § 366 BGB handelt es sich indes um eine allseitig dispositive Gesetzesnorm, die sowohl durch die Arbeitsvertragsparteien als auch durch die Kollektivpartner abgedungen oder ergänzt werden kann. 3. Die Anwendung von § 366 Abs. 1 BGB ist in § 18 Abs. 1 Satz 2 VTV/2013 wirksam ausgeschlossen worden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 22. November 2022 - 12 Ca 11/22 SK - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.069,36 Euro (in Worten: Neuntausendneunundsechzig und 36/100 Euro) zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 18 Abs. 1 VTV/2013;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung von Verzugszinsen.