LAG Düsseldorf, vom 18.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 490/11
ArbG Essen, vom 31.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2138/10
Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers bei der Entscheidung über einen variablen Vergütungsbestandteil (Zieleinkommen und Tantieme gemäß Partnervergütungssystem)
BAG, Urteil vom 14.11.2012 - Aktenzeichen 10 AZR 783/11
DRsp Nr. 2013/2090
Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers bei der Entscheidung über einen variablen Vergütungsbestandteil (Zieleinkommen und Tantieme gemäß Partnervergütungssystem)
Hat der Arbeitgeber über die Höhe eines variablen Vergütungsbestandteils abschließend nach billigem Ermessen (§ 315BGB) unter Beachtung bestimmter Faktoren zu entscheiden und bestimmt sich die individuelle Leistung des Arbeitnehmers nach dem Erreichen vereinbarter Ziele, so umfasst die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers auch den Grad der Zielerreichung. Der Umfang der Darlegungspflicht bestimmt sich nach dem Maß des Bestreitens durch den Arbeitnehmer.Orientierungssätze:1. Für Führungskräfte kann auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("Partnervergütungssystem") vereinbart werden, dass der Arbeitgeber jährlich ein Zieleinkommen und die tatsächliche Höhe der variablen Vergütung nach billigem Ermessen (§ 315BGB) unter Beachtung bestimmter Faktoren und der Erreichung vereinbarter Ziele bestimmt.
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