LAG Niedersachsen - Urteil vom 24.10.2024
3 Sa 638/23
Normen:
BetrVG § 78 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 05.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 159/23

Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für einen Verstoß gegen das Begünstigungsverbot

LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.10.2024 - Aktenzeichen 3 Sa 638/23

DRsp Nr. 2025/1200

Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für einen Verstoß gegen das Begünstigungsverbot

1. Derjenige, der sich auf einen Verstoß gegen das Begünstigungsverbot des § 78 S 2 BetrVG beruft, muss diesen darlegen und beweisen. 2. Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen das Begünstigungsverbot des § 78 S 2 BetrVG, wenn er geltend macht, eine in der Vergangenheit gezahlte Vergütung begünstige das Betriebsratsmitglied unzulässig. In den Fällen, in denen die gezahlte Vergütung ohne Verstoß gegen § 78 BetrVG allerdings offensichtlich nicht möglich erscheint und sich ein Verstoß auch ohne Rüge der Parteien aufdrängt, ist dies zu berücksichtigen (LAG Baden-Württemberg 07.08.2024 - 8 Sa 18/24 - Rn. 58).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 05.09.2023 (Az.: 6 Ca 159/23) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 78 S. 1, 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe, der dem Kläger als Betriebsrat zu zahlenden Vergütung. Der am 00.00.1966 geborene Kläger ist seit dem 01.09.1984 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die für die Beklagten abgeschlossenen Haustarifverträge - zumindest aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme - Anwendung.

- - - - 1. 2. 3. 4. 1. 2. 1. 2. a) b)