Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 05.09.2023 (Az.:
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Höhe, der dem Kläger als Betriebsrat zu zahlenden Vergütung. Der am 00.00.1966 geborene Kläger ist seit dem 01.09.1984 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die für die Beklagten abgeschlossenen Haustarifverträge - zumindest aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme - Anwendung.
- - - - 1. 2. 3. 4. 1. 2. 1. 2. a) b)
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