LAG Niedersachsen - Urteil vom 09.12.2024
12 SLa 478/24
Normen:
BetrVG § 78 S. 2;
Fundstellen:
NZA-RR 2025, 96
ArbRB 2025, 76
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 05.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 101/24

Darlegungs- und Beweislast eines Arbeitgebers für einen Verstoß gegen das Begünstigungsverbot hinsichtlich eines Betriebsratsmitglieds

LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.12.2024 - Aktenzeichen 12 SLa 478/24

DRsp Nr. 2025/508

Darlegungs- und Beweislast eines Arbeitgebers für einen Verstoß gegen das Begünstigungsverbot hinsichtlich eines Betriebsratsmitglieds

Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen das Begünstigungsverbot des § 78 S. 2 BetrVG, wenn er gegenüber dem Betriebsratsmitglied geltend macht, eine in der Vergangenheit zugesagte und gezahlte Vergütung begünstige ihn unzulässig. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall einen Sachverhalt darlegen, der den Schluss auf einen Verstoß gegen das Begünstigungsverbot ermöglicht (Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 1. Juli 2024 1 Sa 636/23 , juris)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 05.06.2024 - 3 Ca 101/24 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 78 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die dem Kläger während der Altersteilzeit zu gewährende Vergütung. Der Kläger war als Mitglied des Betriebsrats ist zuletzt als Betriebsratsmitglied von seiner Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt gewesen.

1. 2. 3.