LAG Niedersachsen - Urteil vom 17.09.2024
9 SLa 220/24
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2025, 207
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 25.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 163/23

Darlegungs- und Beweislast eines Betriebsratsmitglieds für die Bildung einer Vergleichsgruppe hinsichtlich Höhergruppierung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 17.09.2024 - Aktenzeichen 9 SLa 220/24

DRsp Nr. 2025/2707

Darlegungs- und Beweislast eines Betriebsratsmitglieds für die Bildung einer Vergleichsgruppe hinsichtlich Höhergruppierung

1. Die Darlegungs- und Beweislast im Rahmen von § 37 Abs. 4 BetrVG für die Bildung einer Vergleichsgruppe und die betriebsübliche berufliche Entwicklung der an sich vergleichbaren Arbeitnehmer trägt das Betriebsratsmitglied (BAG vom 20.01.2021 - 7 AZR 52/20). 2. Hat der Arbeitgeber dem Betriebsratsmitglied die Entscheidung über eine Höhergruppierung durch eine von ihm eingesetzte Kommission mitgeteilt, genügt das Betriebsratsmitglied im Falle einer Herabstufung durch den Arbeitgeber seiner Darlegungslast, indem er auf diese Mitteilung - und deren jahrelange Umsetzung - verweist. Der Arbeitgeber hat sodann im Wege seiner abgestuften Darlegungslast darzulegen, auf welchen Erwägungen die Entscheidung der Kommission beruhte, um dem Betriebsratsmitglied die Möglichkeit zu geben, seiner weiteren Darlegungslast nachzukommen und die Richtigkeit der Vergütungserhöhung darzulegen

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 25.01.2024 - 10 Ca 163/23 E wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand

1. 2. 1. 2.