LAG Niedersachsen - Urteil vom 10.07.2024
8 SLa 170/24
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hildesheim, vom 26.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 190/22

Darlegungspflicht und Beweispflicht eines Arbeitnehmers für das Bestehen einer Erkrankung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 10.07.2024 - Aktenzeichen 8 SLa 170/24

DRsp Nr. 2024/13246

Darlegungspflicht und Beweispflicht eines Arbeitnehmers für das Bestehen einer Erkrankung

1. Nach Zurückverweisung der Angelegenheit durch das Bundesarbeitsgericht hatte das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde zu legen, dass der Beweiswert der streitgegenständlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen als erschüttert anzusehen ist. 2. Der nach alledem für das Bestehen einer Erkrankung darlegungs- und beweispflichtige Kläger vermochte seine Behauptung nicht zur Überzeugung des Gerichts zu beweisen. Die Zeugenaussage des behandelnden Arztes war unergiebig und widersprach den Angaben des Klägers zu seiner Erkrankung in wesentlichen Teilen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts A-Stadt vom 26.10.2022 - 2 Ca 190/22 - teilweise abgeändert:

Der Antrag des Klägers, die Beklagte zur Zahlung in Höhe von 1.294,72 € brutto für den Zeitraum vom 7. bis 31. Mai 2022 zu verurteilen, wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Revisionsverfahrens trägt der Kläger 77% und die Beklagte 23 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EFZG § 3 Abs. 1;

Tatbestand