Dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung durch konzerneigenes Personaldienstleistungsunternehmen; unbegründete Beschäftigungsklage einer Krankenschwester bei fehlendem Arbeitsverhältnis mit Entleiherin
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2012 - Aktenzeichen 7 Sa 1182/12
DRsp Nr. 2013/3263
Dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung durch konzerneigenes Personaldienstleistungsunternehmen; unbegründete Beschäftigungsklage einer Krankenschwester bei fehlendem Arbeitsverhältnis mit Entleiherin
1. Verfügt der Verleiher über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 1AÜG wird auch bei einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitsverhältnis nicht mit dem Entleiher begründet. Auch wenn in diesen Fällen Arbeitsvermittlung zu vermuten wäre, fehlt es nach Wegfall von § 13AÜG sowie der Vermutungswirkung in § 1 Abs. 2 2. Alt. an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage (vgl. BAG v. 28.6.2000 - 7 AZR 100/99 - BAGE 95, 165 - 170; BAG v. 2.6.2010 - 7 AZR 946/08 - EzA § 10AÜG Nr 13).2. Ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher kann auch nicht im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung von §§ 1 Abs. 2, 10 Abs. 1, 9 Nr. 1AÜG begründet werden. Im Hinblick auf die langjährige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, in der eine solche Sanktion verneint wurde, ist davon auszugehen, dass sich der Gesetzgeber bei der letzten Änderung des AÜG aufgrund der Richtlinie bewusst gegen eine entsprechende Sanktion entschieden hat.3. Jedenfalls für Verträge, die vor Änderung von § 1 Abs. Satz 2 abgeschlossen wurden, kann auch kein nach § rechtsmissbräuchliches Schein- oder Strohmanngeschäft angenommen werden.
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