1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 18. Juli 2007 -
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über eine Abfindung nach dem Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992 idF vom 31. Januar 2003 (nachfolgend: TV Soziale Absicherung).
Die Klägerin war bei der Beklagten als Küchenhilfe beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der TV Soziale Absicherung Anwendung. Dieser enthält ua. die folgenden Regelungen:
"Vorbemerkungen
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