BAG - Urteil vom 22.10.2009
6 AZR 599/08
Normen:
Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TV Soziale Absicherung vom 6. Juli 1992 i.d.F. vom 31. Januar 2003) § 4 Abs. 5 Buchst. a;
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 18.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 435/06
ArbG Magdeburg - 5 (6) Ca 945/03 - 13.8.2003,

Der Kündigung vorangehendes Arbeitsplatzangebot als Voraussetzung für einen Abfindungsausschluss nach dem TV Soziale Absicherung

BAG, Urteil vom 22.10.2009 - Aktenzeichen 6 AZR 599/08

DRsp Nr. 2009/27261

Der Kündigung vorangehendes Arbeitsplatzangebot als Voraussetzung für einen Abfindungsausschluss nach dem TV Soziale Absicherung

Gem. § 4 Abs. 5 Buchst. a TV Soziale Absicherung ist ein Anspruch auf eine Abfindung nach diesem Tarifvertrag ausgeschlossen, wenn dem Arbeitnehmer vor der Kündigung ein anderer zumutbarer Arbeitsplatz angeboten wurde und der Arbeitnehmer dieses Angebot abgelehnt hat. Ein der Kündigung nachfolgendes Angebot eines anderen Arbeitsplatzes genügt hierfür nicht.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 18. Juli 2007 - 4 Sa 435/06 - im Kostenpunkt aufgehoben. Die Kosten der ersten Instanz hat die Klägerin zu tragen. Von den Kosten der zweiten Instanz haben die Klägerin 77 Prozent, die Beklagte 23 Prozent zu tragen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens vor dem Bundesarbeitsgericht mit dem Aktenzeichen - 8 AZR 338/04 - haben die Klägerin 78 Prozent, die Beklagte 22 Prozent zu tragen.

2. Im Übrigen wird die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 18. Juli 2007 - 4 Sa 435/06 - zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten der erneuten Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TV Soziale Absicherung vom 6. Juli 1992 i.d.F. vom 31. Januar 2003) § 4 Abs. 5 Buchst. a;

Tatbestand: