BAG - Urteil vom 22.10.2009
6 AZR 600/08
Normen:
Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TV Soziale Absicherung vom 6. Juli 1992 i.d.F. vom 31. Januar 2003) § 4 Abs. 5 Buchst. a;
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 18.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 655/06
ArbG Magdeburg, vom 20.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 963/06

Der Kündigung vorangehendes Arbeitsplatzangebot als Voraussetzung für einen Abfindungsausschluss nach dem TV Soziale Absicherung

BAG, Urteil vom 22.10.2009 - Aktenzeichen 6 AZR 600/08

DRsp Nr. 2009/27274

Der Kündigung vorangehendes Arbeitsplatzangebot als Voraussetzung für einen Abfindungsausschluss nach dem TV Soziale Absicherung

Gem. § 4 Abs. 5 Buchst. a TV Soziale Absicherung ist ein Anspruch auf eine Abfindung nach diesem Tarifvertrag ausgeschlossen, wenn dem Arbeitnehmer vor der Kündigung ein anderer zumutbarer Arbeitsplatz angeboten wurde und der Arbeitnehmer dieses Angebot abgelehnt hat. Ein der Kündigung nachfolgendes Angebot eines anderen Arbeitsplatzes genügt hierfür nicht.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 18. Juli 2007 - 4 Sa 655/06 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen im Kostenpunkt aufgehoben.

2. Die Kosten des ersten Rechtszugs haben die Klägerin zu 43 Prozent und die Beklagte zu 57 Prozent zu tragen. Die Kosten der Berufung und der Revision hat die Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TV Soziale Absicherung vom 6. Juli 1992 i.d.F. vom 31. Januar 2003) § 4 Abs. 5 Buchst. a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch über eine Abfindung nach dem Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992 idF vom 31. Januar 2003 (nachfolgend: TV Soziale Absicherung).