LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 28.08.2024
L 10 KR 71/24 B ER
Normen:
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1, 3;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 512/2024
ZAP 2024, 1011
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 14.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 2/24

Dienen eines mobilen Patientenlifters als Hilfsmittel dem Wechsel des Aufenthaltsortes

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.08.2024 - Aktenzeichen L 10 KR 71/24 B ER

DRsp Nr. 2024/12019

Dienen eines mobilen Patientenlifters als Hilfsmittel dem Wechsel des Aufenthaltsortes

1. Ein mobiler Patientenlifter dient dem Wechsel des Aufenthaltsortes und ist ein - nicht individuell angepasstes - Hilfsmittel iSv § 33 Abs 1 SGB V. 2. Wenn der Versicherte in einer stationären Einrichtung Leistungen der Eingliederungshilfe erhält, schulden diese Einrichtungen als integralen Bestandteil der Eingliederungshilfe auch Leistungen der Grundpflege (§ 43a SGB XI) mit der Folge, dass sie auch die dafür notwendigen Hilfsmittel vorzuhalten haben. Zu diesen gehört dann auch ein mobiler Patientenlifter. 3. Ein mobiler Patientenlifter ist kein Hilfsmittel zur sozialen Teilhabe.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 14. Mai 2024 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 33 Abs. 1 S. 1, 3;

Gründe

I.

Streitig ist die Versorgung mit einem mobilen Patientenlifter.

Die 1967 geborene und bei der Antragsgegnerin gesetzlich krankenversicherte Antragstellerin ist körperlich und geistig schwerbehindert , wurde dem Pflegegrad 4 zugeordnet und ist mit einem Rollstuhl versorgt. Sie wohnt seit über 20 Jahren in der Einrichtung der Beigeladenen zu 1.