Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 14. Mai 2024 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Streitig ist die Versorgung mit einem mobilen Patientenlifter.
Die 1967 geborene und bei der Antragsgegnerin gesetzlich krankenversicherte Antragstellerin ist körperlich und geistig schwerbehindert , wurde dem Pflegegrad 4 zugeordnet und ist mit einem Rollstuhl versorgt. Sie wohnt seit über 20 Jahren in der Einrichtung der Beigeladenen zu 1.
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