BVerfG - Beschluss vom 11.12.2024
1 BvR 1109/21, 1 BvR 1422/23
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3;
Vorinstanzen:
BAG, vom 09.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AZR 335/20
BAG, vom 22.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AZR 600/20

Differenzierende tarifliche Zuschlagsregelungen für Nachtarbeit beziehungsweise Nachtschichtarbeit; Rechtsverbindliche Wirkung der Tarifverträge in den tarifgebundenen Individualarbeitsverhältnissen auf Grundlage der Tarifautonomie; Schutz der Mitglieder der Tarifvertragsparteien vor den mit der verbindlichen Wirkung verbundenen Freiheitsgefährdungen durch das Koaltionsgrundrecht; Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes durch die Tarifvertragsparteien bei der Tarifnormsetzung; Gestaltungsspielräume der Tarifvertragsparteien

BVerfG, Beschluss vom 11.12.2024 - Aktenzeichen 1 BvR 1109/21, 1 BvR 1422/23

DRsp Nr. 2025/1953

Differenzierende tarifliche Zuschlagsregelungen für Nachtarbeit beziehungsweise Nachtschichtarbeit; Rechtsverbindliche Wirkung der Tarifverträge in den tarifgebundenen Individualarbeitsverhältnissen auf Grundlage der Tarifautonomie; Schutz der Mitglieder der Tarifvertragsparteien vor den mit der verbindlichen Wirkung verbundenen Freiheitsgefährdungen durch das Koaltionsgrundrecht; Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes durch die Tarifvertragsparteien bei der Tarifnormsetzung; Gestaltungsspielräume der Tarifvertragsparteien

1. Die Tarifautonomie umfasst auch die rechtsverbindliche Wirkung der Tarifverträge in den tarifgebundenen Individualarbeitsverhältnissen. Diese verbindliche Wirkung erweitert und gefährdet die individuelle Freiheit der Tarifgebundenen. Das Koalitionsgrundrecht schützt die Mitglieder der Tarifvertragsparteien vor den mit der verbindlichen Wirkung verbundenen Freiheitsgefährdungen, indem die Tarifvertragsparteien jedenfalls den allgemeinen Gleichheitssatz bei der Tarifnormsetzung grundsätzlich zu achten haben.