LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.05.2014
12 Sa 36/13
Normen:
AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2014, 7
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 17.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 493/12

Differenzlohnklage eines Leiharbeitnehmers bei geringer wertiger arbeitsvertraglicher Tätigkeit im EntleihbetriebVergütungsanspruch eines als PC-Technikers im Verleihbetrieb angestellten und als solcher auch überlassenen Leiharbeitnehmers bei Tätigkeiten zur Markteinführung im Entleihbetrieb

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2014 - Aktenzeichen 12 Sa 36/13

DRsp Nr. 2014/12658

Differenzlohnklage eines Leiharbeitnehmers bei geringer wertiger arbeitsvertraglicher Tätigkeit im EntleihbetriebVergütungsanspruch eines als PC-Technikers im Verleihbetrieb angestellten und als solcher auch überlassenen Leiharbeitnehmers bei Tätigkeiten zur Markteinführung im Entleihbetrieb

Nimmt ein Leiharbeitnehmer beim Entleiher (arbeitsvertragskonform) Tätigkeiten wahr, die weniger qualifiziert sind als die im Arbeitsvertrag mit dem Verleiher vereinbarte Funktion, richtet sich der Vergütungsanspruch nach § 10 Abs. 4 AÜG nicht nur nach der beim Entleiher wahrgenommenen Tätigkeit, sondern auch nach der im Arbeitsvertrag vereinbarten Funktion. Der Leiharbeitnehmer ist mit einem Arbeitnehmer zu vergleichen, der im Betrieb des Entleihers die im Arbeitsvertrag vereinbarte Funktion innehat.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 17.05.2013 (3 Ca 493/12) teilweise wie folgt abgeändert:

a)

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.590,33 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17.12.2012 zu zahlen.

b)

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

c)

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger zu 1/5, der Beklagte zu 4/5.

2.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. 4.