I.
Die Revision betrifft den Anspruch des Klägers auf höhere Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 15. November 1994.
Der Kläger macht geltend, als Schwerbehindertem (Grad der Behinderung [GdB] 90) stünden ihm höhere Leistungen zu; die Bemessungsvorschriften müßten auch den Steuerfreibetrag für Schwerbehinderte berücksichtigen. Er bezog nach Abschluß einer von der beklagten Bundesanstalt für Arbeit (BA) geförderten beruflichen Rehabilitationsmaßnahme ab 30. Mai 1991 Arbeitslosengeld (Alg), danach Alhi, Unterhaltsgeld und wieder Alhi.
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