BAG - Urteil vom 25.07.2024
8 AZR 225/23
Normen:
DSGVO Art. 9 Abs. 1; DSGVO Art. 9 Abs. 2 Buchst. b; DSGVO Art. 82 Abs. 1; BDSG § 22 Abs. 2; BDSG § 26 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2024, 2675
NZA 2024, 1580
ZIP 2024, 2788
BB 2024, 2938
AP 2024
ArbRB 2024, 356
NJW 2025, 100
DB 2025, 62
ZIP 2025, 78
MDR 2025, 118
DB 2025, 666
DZWIR 2025, 114
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 17.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 566/22
LAG Düsseldorf, vom 26.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 18/23

Dokumentation des sichtbaren Gesundheitszustands eines Arbeitnehmers als Verarbeitung von Gesundheitsdaten iSv. Art. 9 Abs. 2 Buchst. b DSGVO iVm. § 26 Abs. 3, § 22 Abs. 2 BDSG; Anspruch des Arbeitnehmers auf Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO wegen Überwachung durch eine Detektei; Arbeitgeberseitige Zweifel am Vorliegen einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit

BAG, Urteil vom 25.07.2024 - Aktenzeichen 8 AZR 225/23

DRsp Nr. 2024/13785

Dokumentation des sichtbaren Gesundheitszustands eines Arbeitnehmers als Verarbeitung von Gesundheitsdaten iSv. Art. 9 Abs. 2 Buchst. b DSGVO iVm. § 26 Abs. 3, § 22 Abs. 2 BDSG; Anspruch des Arbeitnehmers auf Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO wegen Überwachung durch eine Detektei; Arbeitgeberseitige Zweifel am Vorliegen einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit

Lässt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit durch eine Detektei überwachen und dokumentiert diese dabei den sichtbaren Gesundheitszustand des Arbeitnehmers, handelt es sich um die Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung. Orientierungssätze: 1. Die Dokumentation des sichtbaren Gesundheitszustands eines Arbeitnehmers ist eine Verarbeitung von Gesundheitsdaten iSv. Art. 9 Abs. 2 Buchst. b DSGVO iVm. § 26 Abs. 3, § 22 Abs. 2 BDSG (Rn. 22). 2. Hat der Arbeitgeber Zweifel am Vorliegen einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit und möchte er den Arbeitnehmer deshalb durch Detektive beobachten lassen, kann die daraus folgende Verarbeitung von Gesundheitsdaten im datenschutzrechtlichen Sinn nur erforderlich sein, wenn der Beweiswert der vorgelegten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert und eine Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse nicht möglich oder erfolgversprechend ist (Rn. 23 ff.).