ArbG Krefeld, vom 17.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 566/22
LAG Düsseldorf, vom 26.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 18/23
Dokumentation des sichtbaren Gesundheitszustands eines Arbeitnehmers als Verarbeitung von Gesundheitsdaten iSv. Art. 9 Abs. 2 Buchst. b DSGVO iVm. § 26 Abs. 3, § 22 Abs. 2 BDSG; Anspruch des Arbeitnehmers auf Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO wegen Überwachung durch eine Detektei; Arbeitgeberseitige Zweifel am Vorliegen einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit
BAG, Urteil vom 25.07.2024 - Aktenzeichen 8 AZR 225/23
DRsp Nr. 2024/13785
Dokumentation des sichtbaren Gesundheitszustands eines Arbeitnehmers als Verarbeitung von Gesundheitsdaten iSv. Art. 9 Abs. 2 Buchst. b DSGVO iVm. § 26 Abs. 3, § 22 Abs. 2BDSG; Anspruch des Arbeitnehmers auf Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1DSGVO wegen Überwachung durch eine Detektei; Arbeitgeberseitige Zweifel am Vorliegen einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit
Lässt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit durch eine Detektei überwachen und dokumentiert diese dabei den sichtbaren Gesundheitszustand des Arbeitnehmers, handelt es sich um die Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung.Orientierungssätze:1. Die Dokumentation des sichtbaren Gesundheitszustands eines Arbeitnehmers ist eine Verarbeitung von Gesundheitsdaten iSv. Art. 9 Abs. 2 Buchst. b DSGVO iVm. § 26 Abs. 3, § 22 Abs. 2BDSG(Rn. 22).2. Hat der Arbeitgeber Zweifel am Vorliegen einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit und möchte er den Arbeitnehmer deshalb durch Detektive beobachten lassen, kann die daraus folgende Verarbeitung von Gesundheitsdaten im datenschutzrechtlichen Sinn nur erforderlich sein, wenn der Beweiswert der vorgelegten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert und eine Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse nicht möglich oder erfolgversprechend ist (Rn. 23 ff.).
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