LAG Niedersachsen - Urteil vom 07.04.2025
15 SLa 855/24
Normen:
BGB § 1004; BGB § 823;
Fundstellen:
EzA-SD 2026, 16
Vorinstanzen:
ArbG Lingen, vom 23.10.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 107/24

Ehrschutzklage einer Teamleiterin wegen getätigter Äußerungen durch einen Arbeitskollegen

LAG Niedersachsen, Urteil vom 07.04.2025 - Aktenzeichen 15 SLa 855/24

DRsp Nr. 2025/6991

Ehrschutzklage einer Teamleiterin wegen getätigter Äußerungen durch einen Arbeitskollegen

1. Für Ehrschutzklagen gegen Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen oder die dort in Wahrnehmung staatsbürgerlicher Pflichten, etwa als Zeuge, gemacht werden, besteht in aller Regel kein Rechtschutzbedürfnis. 2. Der Grundsatz, das Äußerungen in einem Zivilprozess nach dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 33 GG) und dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103. Abs. 1 GG) nicht aus Gründen des Ehrschutzes zu zivilrechtlichen Nachteilen führen dürfen gilt mangels redlichen Handelns des sich Äußernden nicht, wenn die betreffenden Behauptungen wissentlich unwahr erfolgen. 3. Eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, kann sich als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird. Auch die schlagwortartig verkürzte Wiedergabe eines Sachverhalts kann selbst dann, wenn sie sich wertender Schlagworte bedient, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthalten.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lingen vom 23.10.2024 - 2 Ca 107/24 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.