LAG Niedersachsen - Urteil vom 20.09.2024
14 SLa 571/24
Normen:
BGB § 259 Abs. 2; BGB § 260 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Lüneburg, vom 15.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 374/22

Rechtsstreit über die Herausgabe von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, die Vernichtung entsprechender Daten und die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich deren Vollständigkeit; Zurückweisung der Berufung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 20.09.2024 - Aktenzeichen 14 SLa 571/24

DRsp Nr. 2025/1113

Rechtsstreit über die Herausgabe von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, die Vernichtung entsprechender Daten und die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich deren Vollständigkeit; Zurückweisung der Berufung

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 15.06.2023 - 1 Ca 374/22 - wird hinsichtlich des Antrags zu 1. b) zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 93 % und der Beklagte 7 % zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 259 Abs. 2; BGB § 260 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten noch über die Verpflichtung des Beklagten zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung.