LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.12.2024
L 8 R 605/24 B ER
Normen:
SGB IX § 71 Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 12.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 34 R 555/24

Eilantrag auf vorläufige Verpflichtung zur Auszahlung von Zwischenübergangsgeld

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.12.2024 - Aktenzeichen L 8 R 605/24 B ER

DRsp Nr. 2024/15688

Eilantrag auf vorläufige Verpflichtung zur Auszahlung von Zwischenübergangsgeld

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 12.07.2024 wird zurückgewiesen.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IX § 71 Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des SG Köln vom 12.07.2024, mit dem ihr Antrag auf vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Auszahlung von Zwischenübergangsgeld ab dem 07.11.2021 nebst Zinsen abgelehnt worden ist, ist unbegründet.