Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 12.07.2024 wird zurückgewiesen.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des SG Köln vom 12.07.2024, mit dem ihr Antrag auf vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Auszahlung von Zwischenübergangsgeld ab dem 07.11.2021 nebst Zinsen abgelehnt worden ist, ist unbegründet.
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