LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.10.2024
L 20 SO 248/24 B ER
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 22.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 SO 196/24 ER

Eilrechtsschutz auf weitere Leistungsgewährung für eine Individualbegleitung während des Besuchs einer Kindertagesstätte (Kitaassistenz)

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.10.2024 - Aktenzeichen L 20 SO 248/24 B ER

DRsp Nr. 2025/1239

Eilrechtsschutz auf weitere Leistungsgewährung für eine Individualbegleitung während des Besuchs einer Kindertagesstätte (Kitaassistenz)

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.08.2024 geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vom 00.00.0000 bis zum Ende des Monats der Zustellung der Entscheidung des Senats weitere Leistungen für die Individualbegleitung der Antragstellerin zum Besuch der Kindertagesstätte in einem Umfang von bis zu 17,5 Wochenstunden zu gewähren.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen zur Hälfte.

Normenkette:

SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des Eilrechtsschutzes weitere Leistungen für eine Individualbegleitung während des Besuchs einer Kindertagesstätte (Kitaassistenz).

1. 2. 3.